Satzung

S A T Z U N G


der Ritter des Eulenordens „Närrische Weisheit“ e.V in Oberhausen – Rhld.

 

§ 1

Die Gemeinschaft führt den Namen:

 

Ritter des Eulenordens „Närrische Weisheit“ und ist als Verein im Vereinsregister desfür Oberhausen zuständigen Amtsgerichts Duisburg eingetragen.

 

 

 

§ 2

Der Sitz der Gemeinschaft ist Oberhausen. Die Anschrift ist die des/der jeweiligen Präsidenten/ Präsidentin.

 

 

 

§ 3

Zweck und Aufgabe der Gemeinschaft sind:

 

1.)  Die Ehrung von Bürgern/innen, die sich in besonderer Weise um die gesellschaftliche Struktur der Stadt Oberhausen und / oder um den Groß-Oberhausener Karneval verdient gemacht haben.

 

2.)  Die unterstützende Begleitung des Groß-Oberhausener Karnevals und diedamit verbundene Pflege des karnevalistischen Brauchtums in der Stadt.

 

3.)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4.)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, soll aber bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Spendenaufrufe, Zweckveranstaltungen i.S. d. §§ 65, 68 AO) die Geldmittel zu beschaffen, diezur Erfüllung des Vereinszweckes benötigt werden.

 

5.)  Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6.)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

 

 

§ 4

Organe der Gemeinschaft sind:

 

1.)  Die Mitgliederversammlung – das Ordenskapitel

 

Die Mitgliederversammlung - auch Ordenskapitel genannt - ist jährlichmindestens einmal vor Beginn der Karnevalssession am Elften im Elften durch das Präsidium mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

2.)  Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und – sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegenstehen - virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Onlinepräsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physischanwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Das Präsidium entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

 

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitgliederzugänglichen Bereich statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, dieihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail. Die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief.

Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene (E-Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Postadresse.

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Online-Versammlung Dritte von der Kenntnisnahme von der Versammlung ausschließen.

Im Falle einer Online-Präsenzversammlung entscheidet das Präsidium über die Modalitäten der Fernabstimmungen, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.

 

Das Präsidium kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme - auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.

 

3.)  Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder die Einberufung beim Präsidium schriftlich beantragt. Die Versammlung muss in diesem Fall innerhalb eines Monats oder, wenn seitens der Antragsteller die Dringlichkeit behauptet wird, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages stattfinden.

 

Eine ohne Einhaltung der vorgenannten Frist einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind.

 

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese Folgen in der Einladung hingewiesen worden ist.

 

Die Abstimmung im Ordenskapitel erfolgt per Handzeichen, auf Verlangen eines Mitgliedes, oder wenn es die Satzung vorsieht, jedoch schriftlich geheim.

 

4.)  Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter sowievom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

5.) Das Präsidium:

 

Das Präsidium besteht aus:

dem Präsidenten/ der Präsidentin

dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin

dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und

dem Schriftführer/ der Schriftführerin.

 

Die Vertretung der Gemeinschaft – gerichtlich oder außergerichtlich – erfolgt durch den/die Präsidenten/Präsidentin oder den Vizepräsidenten/Vizepräsidentin jeweils gemeinsam mit einem anderen Präsidiumsmitglied.

 

Das Präsidium wird von dem Ordenskapitel jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit der Wahl.

Es ist zulässig, dass ein Präsidiumsmitglied zwei Präsidiumsaufgaben übernimmt.

 

6.) Kassenprüfer/in

 

Es werden jährlich zwei Kassenprüfer/innen von dem Ordenskapitel gewählt, die der nächsten ordentlichen Versammlung des Ordenskapitels über die Prüfung der Rechnungsführung und die Kassengeschäfte des Präsidiums zu berichten haben. Wiederwahlen sind möglich.

 

 

 

§ 5

Ordenskapitel:

 

1.    Mitglieder des Ordenskapitels sind die Träger des Eulenordens „Närrische Weisheit“. Höchstens zwei neue Mitglieder werden jährlich je Session nach einer bestimmten Wahlordnung gewählt:

 

2.    Ein Wahlvorschlags- und Findungsgremium, bestehend aus dem Präsidiumund drei weiteren Mitgliedern, das alle zwei Jahre mit dem Präsidium neu zuwählen ist, sammelt die von den Mitgliedern bis 6 Wochen vor der Jahressitzung gemachten Vorschläge über neue Kandidatinnen und Kandidaten. Dieses Gremium kann auch eigene Vorschläge machen. Alle Vorschläge müssen in Textform mit eingehender Begründung eingereicht werden.

 

3.    Die von dem Gremium zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten soll die Zahl drei nicht überschreiten. Das Gremium hat eine Auskunftspflicht gegenüber den Mitgliedern über alle eingegangenen Vorschläge.

 

Die letztliche Entscheidung über die Wahl von Eulenordensträgerinnen und Eulenordensträgern obliegt der Mitgliederversammlung nach den nachfolgenden Wahlgängen.

 

3.1 Ritter des Eulenordens werden ohne Aussprache in der Jahressitzung gewählt.

 

3.2 Jede/r Vorschlagende hat das Recht, seinen Vorschlag mündlich zu erläutern oder – bei Abwesenheit – durch einen von ihm beauftragten Vertreter erläutern zu lassen.

 

3.3 Im ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder – also eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder – erforderlich. Werden in diesen ersten beiden Wahlgängen kein oder nur ein neues Mitglied mit absoluter Mehrheit gewählt, erfolgt ein dritter Wahlgang.

 

3.4 An diesem dritten Wahlgang stehen nur noch die zwei bis dahin nicht gewählten Personen zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Gewählt sind im dritten Wahlgang die beiden Kanditaten*innen mit der höchsten Stimmzahl.

 

3.5 Gegebenenfalls durchzuführende Stichwahlen durch Stimmengleichheit werden nach den Regularien des dritten Wahlganges durchgeführt.

 

3.6 Es wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt. Jedes Mitglied hat pro Wahlgang 2 Stimmen, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme pro Kandidat verwenden darf.

 

 

 

§ 6

Verleihungsordnung:

 

1.)  Der Eulenorden „Närrische Weisheit“, gestiftet von dem Karnevalsprinzen der Session 1963, ist die höchste Auszeichnung, die im Groß-OberhausenerKarneval vergeben wird.

 

Der in Medaillenform geprägte goldfarbene Orden trägt auf der Vorderseitedas Sinnbild der närrischen Weisheit, die Eule mit dem Stadtwappen und auf der Rückseite den Namen des Trägers / der Trägerin sowie das Verleihungsjahr des Ordens.

 

2.)  Der Eulenorden wird in jeder Karnevalssession höchstens zweimal verliehen. Als Kandidaten kommen alle Bürger/innen infrage, die sich in besonderer Weise um die gesellschaftliche Struktur der Stadt Oberhausen und/oder um den Groß-Oberhausener Karneval verdient gemacht haben.

 

3.)  Die Verleihung des Eulenorden wird mit einer Urkunde bestätigt und erfolgt in einem karnevalistisch-festlichen Rahmen.

 

4.)  Die Laudatio halten jeweils die Ordensträger des Vorjahres. In besonderenFällen können auch andere Ordensritter damit beauftragt werden.

 

 

 

§ 7

Mitgliedschaft

 

1.)  Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich auf Lebenszeit. Bei Austritt, durch Kündigung oder Ausschluss eines Mitgliedes hat das Mitglied den ihm verliehenen Eulenorden an das Ordenskapitel zurückzugeben.

 

Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende der Amtsperiode erklärt werden.

 

2.)  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde ist nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder diesen Beschluss fassen und der vorgesehene Ausschluss und seine Begründung den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher durch das Präsidium mitgeteilt worden ist.

 

3.)  Der / die Betroffene hat Gelegenheit, vor der Beschlussfassung in der Versammlung Stellung zu nehmen.

 

 

 

§ 8

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von dem Ordenskapitel beschlossenen Jahresbeitrag im ersten Quartal eines Jahres auf das Konto der Gemeinschaft einzuzahlen.

 

Auf Wunsch können Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr beitragsfrei gestellt werden.

 

 

 

§ 9

Über die Änderung der Satzung beschließt das Ordenskapitel mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

§ 10

Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur durch das Ordenskapitel beschlossen werden. Zu einer Versammlung ist mindestens einen Monat vorher schriftlich einzuladen, mit der ausdrücklichen Erwähnung des Auflösungsbeschlusses als Tagesordnungspunkt.

 

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenenMitglieder.

 

 

 

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Hauptausschuss Groß-Oberhausener Karneval, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorher ist für diese Mittelverwendung eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. Eine Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Vereinsmitglieder findet nicht statt.

 

 

 

§ 12

Diese Satzung wurde am 29. September 2022 von dem Ordenskapitel beschlossen.

 

 

 

 

Das Präsidium

 

Walter Paßgang – Präsident

Bernhard Elsemann – Vizepräsident

Jutta Kruft-Lohrengel – Schatzmeisterin

Werner Overkamp – Schriftführer

 

Diese Satzung wurde durch das Amtsgericht – Vereinsregister – Oberhausen/Duisburg am 6. Dezember 2022 eingetragen und bestätigt.

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